{"id":80,"date":"2020-08-03T13:42:33","date_gmt":"2020-08-03T13:42:33","guid":{"rendered":"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/?page_id=80"},"modified":"2020-09-08T13:05:09","modified_gmt":"2020-09-08T13:05:09","slug":"beobachtungen-observations","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/?page_id=80","title":{"rendered":"Beobachtungen"},"content":{"rendered":"\n<h4 class=\"has-text-align-left wp-block-heading\"><a href=\"https:\/\/b\u00fcndnis-rechtsarbeit-asyl.ch\/index.php\/observations-et-critiques-de-la-restructuration\/\">&gt; cliquer i\u00e7i pour la version fran\u00e7aise<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit gliedern sich die Beobachtungen in zwei Teile. Der erste behandelt das erstinstanzliche Asylverfahren (f\u00fcr welches das Staatssekretariat f\u00fcr Migration SEM verantwortlich zeichnet), der zweite widmet sich dem zweitinstanzlichen Asylverfahren (welches vor dem Bundesverwaltungsgericht BVGer stattfindet).<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. Beobachtungen zum und Kritik am erstinstanzlichen Verfahren<\/h2>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">1.1. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens traten geh\u00e4uft Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM auf.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere in F\u00e4llen, in welchen medizinische Abkl\u00e4rungen oder die vollst\u00e4ndige Sachverhaltsabkl\u00e4rung zur Debatte standen, arbeitete das SEM unsauber. Dies l\u00e4sst sich sowohl durch Einzelfallbeispiele \u2013 dokumentiert durch die SBAA \u2013 als auch durch die hohe R\u00fcckweisungsquote in Beschwerdef\u00e4llen vor Bundesverwaltungsgericht belegen. Beides zeigt die mangelhafte Qualit\u00e4t der Asylentscheide auf, die wiederum der Verfahrensbeschleunigung geschuldet ist. Die Schweizerische Fl\u00fcchtlingshilfe SFH hat im Rahmen ihrer <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/shorturl.at\/kwB39\" target=\"_blank\">Stellungnahme vom Februar 2020<\/a> ebenfalls auf dieses Problem hingewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">1.2. Lediglich 18% aller Asylverfahren pr\u00fcft das SEM im erweiterten statt im beschleunigten Verfahren. Dies weicht vom urspr\u00fcnglichen (40%) und vom nachtr\u00e4glich angepassten (28%) Richtwert deutlich ab <sup>(<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.fluechtlingshilfe.ch\/fileadmin\/user_upload\/Publikationen\/Positionspapiere\/200129-faktenblatt-bilanz-beschleunigtes-asylverfahren-de.pdf\" target=\"_blank\">vgl. \u00abNeues Asylverfahren: Bilanz der SFH\u00bb<\/a>)<\/sup>. Die Triage ins erweiterte Verfahren erfolgt zu selten.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Praxis f\u00fchrt dazu, dass viele Asylentscheide zu Unrecht im beschleunigten Verfahren getroffen werden und den Betroffenen lediglich die verk\u00fcrzte Beschwerdefrist zur Verf\u00fcgung steht. Eine Vielzahl an Beschwerden aus rein verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden wurde diesbez\u00fcglich vor BVGer eingereicht. Das <a href=\"https:\/\/jurispub.admin.ch\/publiws\/download?decisionId=3fc2a07a-f5c5-47e1-bd50-cc13fdbea08b\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Urteil E-6713\/2019 vom 9. Juni 2020<\/a> des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich letztlich mit diesem Problem auseinander und best\u00e4tigt, dass das SEM zu Unrecht Asylgesuche im beschleunigten Verfahren abhandelte und stattdessen eine Triage ins erweiterte Verfahren n\u00f6tig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">1.3. Das SEM scheitert an seinen eigenen Vorgaben und missachtet in Folge die vorgesehenen Behandlungsfristen. Die anderen involvierten Stellen bekunden grosse M\u00fche, die vorgesehenen Behandlungsfristen immer einzuhalten.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die im beschleunigten Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen sind \u00e4usserst kurz und schaffen enormen Zeitdruck f\u00fcr alle Beteiligten. Das SEM schafft es mitunter nicht, die Behandlungsfristen einzuhalten und setzt bspw. erneute Anh\u00f6rungen zu Asylgr\u00fcnden an, nachdem der Zeitrahmen daf\u00fcr bereits abgelaufen ist. In solchen F\u00e4llen m\u00fcsste eine Triage ins erweiterte Verfahren erfolgen (vgl. 1.2.), doch dies wurde oft nicht gemacht. F\u00fcr den Rechtsschutz bestehen sehr knappe Fristen f\u00fcr Stellungnahmen und Eingaben sowie ein dicht gestaffelter Kalender mit (zu) vielen Terminen. Im schlimmsten Fall m\u00fcsste die Rechtsvertretung an einer Anh\u00f6rung einer asylsuchenden Person teilnehmen und gleichzeitig den Rekurs f\u00fcr eine andere asylsuchende Person verfassen. Diese Situation f\u00fchrte immer wieder zu Handwechseln unter den Rechtsvertretungen. \u00c4rzt*innen m\u00fcssen nicht selten medizinische Gutachten innerhalb weniger Tage oder gar Stunden verfassen. Dieser stetige Zeitdruck wirkt sich negativ auf die Qualit\u00e4t der Asylentscheide aus, beeinflusst die Beschwerdearbeit und f\u00fchrt bei den asylsuchenden Personen selbst zu grossem psychischem Stress.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">1.4. Das SEM ber\u00fccksichtigt die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf nur sp\u00e4rlich und standardisiert.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es wird beobachtet, dass die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf im definitiven Asylentscheid kaum Beachtung findet. Zwar wird sie formell ber\u00fccksichtigt im Rahmen eines Textbausteins \u2013 doch sie bleibt ohne Wirkung auf den Entscheid. Die Frist f\u00fcr die Stellungnahme ist mit 24 Stunden \u00e4usserst kurz. Insgesamt stellt sich die Frage nach dem Mehrwert von Entscheidentwurf und Stellungnahme.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">1.5. Die periphere geographische Lage einiger Bundesasylzentren verunm\u00f6glicht die Verwirklichung eines menschenw\u00fcrdigen Alltags.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Problem tritt zwar nicht in allen Asylregionen gleich auf. In den betroffenen Regionen (vornehmlich in der Romandie) ist es indes so, dass die periphere Lage des Bundesasylzentrums zu Mobilit\u00e4tseinschr\u00e4nkungen und damit zur Verunm\u00f6glichung eines menschenw\u00fcrdigen Alltags der asylsuchenden Menschen f\u00fchrt. Ihnen wird der Kontakt zur Aussenwelt praktisch verwehrt, was zu einer sozialen Ausgrenzung f\u00fchrt. Verst\u00e4rkt wird dieses Problem durch die prek\u00e4re finanzielle Lage der Betroffenen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">1.6. Die r\u00e4umliche N\u00e4he zwischen SEM und Rechtsschutz f\u00fchrt oftmals dazu, dass die asylsuchenden Personen die Trennung gar nicht wahrnehmen.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es hat sich gezeigt, dass die asylsuchenden Personen, wenn sie eine der im B\u00fcndnis vertretenen Stellen aufsuchen, das Konzept der unentgeltlichen Rechtsvertretung in den BAZ nicht verstanden haben. H\u00e4ufig wissen sie gar nicht, dass sie eine Rechtsvertretung haben, noch wer diese genau ist. Entsprechend wird oftmals von \u00abthe guys in the camp\u00bb oder \u00e4hnlichem gesprochen, was wiederum aufzeigt, dass die Unterscheidung zwischen SEM und Rechtsvertretung den Betroffenen nicht klar ist. Entsprechend leidet das Vertrauensverh\u00e4ltnis und die Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtsvertretung wird empfindlich in Frage gestellt. Das Konzept \u00abAlle(s) unter einem Dach\u00bb ist daf\u00fcr hauptverantwortlich.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2. Beobachtungen zum und Kritik am zweitinstanzlichen Asylverfahren.<\/h2>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.1. Die Mandatsniederlegung durch den Rechtsschutz erfolgt h\u00e4ufig. Dies zeigt sich in den im langj\u00e4hrigen Vergleich tiefen Beschwerdequoten in den Bundesasylzentren.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beschwerdequote in den Bundesasylzentren liegt im untersuchten Zeitraum bei 12.5%<sup><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\">1<\/a><\/sup>. Ausserhalb der Bundesasylzentren, also in extern vertretenen oder unvertretenen Beschwerdef\u00e4llen, liegt sie bei 14.4%<sup><a href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">2<\/a><\/sup>. Insgesamt wurde also gegen 24.7%<sup><a href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">3<\/a><\/sup> aller anfechtbaren Entscheide vor BVGer Beschwerde eingereicht. Dieser Prozentsatz entspricht in etwa dem j\u00e4hrlichen Mittel der Jahre 2015-2018. Die Beschwerdequote in den BAZ ist also etwa halb so hoch wie im Regelbetrieb vor Inkrafttreten der Neustrukturierung.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.2. Die Mandatsniederlegung durch den Rechtsschutz erfolgt zu oft zu Unrecht.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesverwaltungsgericht hat in F\u00e4llen im externen Vertretungsverh\u00e4ltnis die eingereichte Beschwerde in hochgerechnet 90 von 158<sup><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\">7<\/a><\/sup> F\u00e4llen eingehend gepr\u00fcft und als nicht aussichtslos erachtet. In den durch das B\u00fcndnis vertretenen F\u00e4llen traf dies in 25 von 42<sup><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\">8<\/a><\/sup> Erledigungen vor BVGer zu. In all diesen F\u00e4llen h\u00e4tte die Rechtsvertretung im BAZ ihr Mandat nicht niederlegen d\u00fcrfen. Das Beschwerdeverfahren ist an sich in der Fallpauschale, die die Rechtsvertretung im BAZ erh\u00e4lt, mit eingerechnet. Die Rechtsvertretung kann grunds\u00e4tzlich nur dann ihr Mandat beenden, wenn sie eine Beschwerde als aussichtslos erachtet (Art. 102h Abs. 4 AsylG). Es wird vermutet, dass das Mandat oftmals aus Zeitgr\u00fcnden niedergelegt wurde. Gerade bei Entscheiden, die sich prim\u00e4r auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen der asylsuchenden Person st\u00fctzen, gibt es f\u00fcr die Mandatsniederlegung sonst kaum eine Erkl\u00e4rung. Fast jede dritte Beschwerde vor BVGer, die zur\u00fcckgewiesen oder (teilweise) gutgeheissen wurde, stammt nicht vom mandatierten Rechtsschutz in den BAZ.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.3. Die Qualit\u00e4t der Asylentscheide des SEM ist mangelhaft.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der mandatierte Rechtsschutz erzielte in 499 Erledigungen vor BVGer insgesamt 115 R\u00fcckweisungen und 45 (Teil)Gutheissungen. Dies entspricht einer \u00abErfolgsquote\u00bb von 32%.<sup><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\">9<\/a><\/sup> In Vertretungen ausserhalb der BAZ wurden bei 158 Erledigungen 26 R\u00fcckweisungen und 10 (Teil)Gutheissungen erzielt. Dies entspricht einer \u00abErfolgsquote\u00bb von 22.8%.<sup><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\">10<\/a><\/sup> Das B\u00fcndnis hatte hierbei in 42 der insgesamt 158 F\u00e4lle die Vertretung inne und war dabei in 16 F\u00e4llen vor Bundesverwaltungsgericht erfolgreich.<sup><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\">11<\/a><\/sup> Bei 410 Erledigungen ohne Mandat resultierten immer noch 21 R\u00fcckweisungen und 9 (Teil)Gutheissungen und eine \u00abErfolgsquote\u00bb von 7.3%.<sup><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\">12<\/a><\/sup> Insgesamt waren also 22.8% aller Beschwerden vor BVGer erfolgreich, was im Vergleich zum langj\u00e4hrigen Mittel (11.4 %)<sup><a href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\">13<\/a><\/sup> enorm hoch ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.4. Ob der mandatierte Rechtsschutz eine Beschwerde vor BVGer erhebt, variiert regional \u00e4usserst stark.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht in allen Asylregionen wird gleich h\u00e4ufig eine Beschwerde gegen einen anfechtbaren Entscheid vor BVGer erhoben. Die Aussicht einer asylsuchenden Person auf eine Beschwerde ist bspw. in der Romandie fast viermal h\u00f6her als in der Region Ostschweiz.<sup><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch\/wp-content\/uploads\/2020\/09\/tabellen_DEUTSCH.pdf\" target=\"_blank\">14<\/a><\/sup> Dies wirft Fragen auf \u2013 agieren die Leistungserbringer Rechtsschutz doch auf Bundesebene.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.5. Die periphere geographische Lage einiger Bundesasylzentren verunm\u00f6glicht den Asylsuchenden, sich gegen einen abschl\u00e4gigen Asylentscheid zu wehren.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn die mandatierte Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat niederlegt, muss die asylsuchende Person innerhalb von ein paar wenigen Tagen Kontakt zu einer externen Beratungsstelle oder Anw\u00e4ltin aufnehmen. Diese muss dann auch noch die n\u00f6tigen Ressourcen haben, um den Fall sofort zu bearbeiten. Geographisch abgelegene Standorte von Bundesasylzentren machen es demzufolge nahezu unm\u00f6glich, rechtzeitig eine externe Vertretung zu finden. Dadurch wird das Recht auf eine wirksame Beschwerde ausgeh\u00f6hlt. Verz\u00f6gerungen bei der Akten\u00fcbergabe- und\/oder -einsicht versch\u00e4rfen das Problem.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.6. Es existiert eine ungen\u00fcgende Koordination zwischen den einzelnen Leistungserbringern Rechtsschutz. Der Wille, gemeinsam auf die Rechtsfortbildung im Sinne der asylsuchenden Personen einzuwirken, ist nicht erkennbar.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erstmalig existiert in der Form des mandatierten Rechtsschutzes eine Rechtsvertretung f\u00fcr alle asylsuchenden Personen in der gesamten Schweiz. Jeder einzelne Asylentscheid l\u00e4uft durch die Leistungserbringer Rechtsschutz. Dieses Novum w\u00fcrde Chancen bieten. Den Leistungserbringern Rechtsschutz w\u00e4re es m\u00f6glich, die Entscheide des SEM fl\u00e4chendeckend zu \u00fcberwachen, zu analysieren, gemeinsam Beschwerdestrategien zu entwickeln (bspw. zur Dublin-Praxis) und damit auf die Rechtsfortbildung einzuwirken. Derzeit sind solche Ans\u00e4tze (noch) nicht erkennbar. Stattdessen wird stark auf die Entscheidpraxis des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt, die kaum hinterfragt und damit zementiert wird.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.7. Die Beschwerdefristen vor BVGer im beschleunigten Verfahren sind zu kurz.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird eine asylsuchende Person nach Mandatsniederlegung bei einer externen Vertretung vorstellig, verkommt die Beschwerdeerhebung oftmals zur nahezu unm\u00f6glichen Aufgabe. Vorausgesetzt, dass alle Abl\u00e4ufe im Optimum vonstatten gehen, bleiben der externen Vertretung meistens maximal f\u00fcnf Arbeitstage zur Ausarbeitung einer Beschwerde. Dies ist angesichts der betroffenen Rechtsg\u00fcter und im Vergleich zu allen anderen Rechtsverfahren viel zu wenig. Es wird zudem vermutet, dass die Rechtsvertretung in den BAZ ihr Mandat oftmals aus Zeitgr\u00fcnden niederlegt. Dies untermauert zus\u00e4tzlich, dass die Beschwerdefrist zu kurz bemessen ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.8. Das Verst\u00e4ndnis der eigenen Unabh\u00e4ngigkeit des Rechtsschutzes bleibt anzuzweifeln.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unabh\u00e4ngigkeit eines staatlich finanzierten Rechtsschutzes ist seit 2010 ein umstrittenes Thema (vgl. auch Gutachten im Auftrag der DJS-JDS vom August 2015, S. 11 ff.; <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/bit.ly\/2Z8NnIt\" target=\"_blank\">https:\/\/bit.ly\/2Z8NnIt<\/a>). Ungeachtet der Probleme, welche die Finanzierungsebene mit sich bringt, hat sich nun insbesondere w\u00e4hrend der ersten Monate der Corona-Krise gezeigt, dass diese Unabh\u00e4ngigkeit auch anderweitig anzuzweifeln ist. In den letzten Monaten wurde \u00fcber die Sistierung der Asylverfahren \u00abw\u00e4hrend Corona\u00bb in der \u00d6ffentlichkeit viel diskutiert \u2013 doch genau die Leistungserbringer Rechtsschutz blieben stumm. Journalistische Anfragen zum Thema gingen g\u00e4nzlich ins Leere oder wurden ans SEM verwiesen. Eine freie \u00f6ffentliche Positionierung der Leistungserbringer \u2013 auch gegen ihren Auftraggeber &#8211; w\u00e4re ein Zeichen der Unabh\u00e4ngigkeit gewesen. Dass eine Solche ausblieb, ist besorgniserregend.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">2.9. Das Bundesverwaltungsgericht f\u00e4llt qualitativ fragw\u00fcrdige Urteile.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einzelne Beispiele zeigen, dass auch die Qualit\u00e4t der Urteile des BVGer von der Beschleunigung der Verfahren betroffen ist. Geltend gemachte Sachverhalte wurden teilweise \u00ab\u00fcbersehen\u00bb und mussten mittels Revisionsverfahren erneut eingebracht werden. Die Urteile des BVGer ergehen \u00e4usserst schnell und meistens in einzelrichterlicher Zust\u00e4ndigkeit. Diese \u00abneue Praxis\u00bb ist als fragw\u00fcrdig zu bezeichnen. Zwar galten auch in altrechtlichen Verfahren Behandlungsfristen, deren Nichteinhaltung f\u00fchrte indes nicht zu einer Benachteiligung der asylsuchenden Personen. Wieso das BVGer nun die neurechtlichen, knapperen Fristen mit aller Kraft einzuhalten versucht und dabei die Entscheidqualit\u00e4t vernachl\u00e4ssigt, ist nicht nachvollziehbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&gt; cliquer i\u00e7i pour la version fran\u00e7aise Aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit gliedern sich die Beobachtungen in zwei Teile. Der erste behandelt das erstinstanzliche Asylverfahren (f\u00fcr welches das Staatssekretariat f\u00fcr Migration SEM verantwortlich zeichnet), der zweite widmet sich dem zweitinstanzlichen Asylverfahren (welches vor dem Bundesverwaltungsgericht BVGer stattfindet). 1. Beobachtungen zum und Kritik am erstinstanzlichen Verfahren 1.1. 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