Forderungen

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Wir verlangen:

1. die Verlängerung aller erstinstanzlichen Behandlungsfristen, sowohl in den beschleunigten wie auch den Dublin-Verfahren;
2. die Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist gegen einen materiellen Entscheid im beschleunigten Verfahren;
3. die Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist gegen einen Nichteintretensentscheid;
4. die Verlängerung der Behandlungsfristen des Bundesverwaltungsgerichts;
5. die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM während der erstinstanzlichen Asylverfahren und durch das BVGer im Beschwerdeverfahren;
6. eine sorgfältige(re) Triage während des Asylverfahrens. Komplexe Fälle müssen konsequent ins erweiterte Verfahren überführt werden, insbesondere, wenn medizinische Abklärungen oder die Einreichung ausstehender Beweismittel im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich sind;
7. die Offenlegung der Begründung zur Mandatsniederlegung durch die Rechtsvertretung;
8. die Etablierung einer anderen Mandatsniederlegungspraxis unter Berücksichtigung der Rechtsfortbildung und der Interessenwahrungspflicht durch die Rechtsvertretung;
9. dass keine Mandatsniederlegungen im Falle von negativen Asylentscheiden erfolgen, die vorwiegend oder ausschliesslich auf mangelnder Glaubhaftigkeit basieren;
10. dass keine Mandatsniederlegungen im Falle negativer Asylentscheide erfolgen, die auf fehlenden zeitlichen Ressourcen gründen;
11. eine bessere Koordination zwischen den beauftragten Leistungserbringern Rechtsschutz bezüglich Beschwerdeerhebung und in Sachthemen zur Rechtsfortbildung;
12. die klare räumliche Trennung zwischen Rechtsvertretung und SEM;
13. die Gewährung des Zugangs zu einer Rechtsvertretung in den Ausreisezentren für alle Asylsuchenden;
14. die Zuständigkeit der Rechtsvertretung bei parallel zum Asylverfahren auftretenden, verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Belangen ihrer Mandant*innen;
15. ein reibungsloses und vollständig transparentes Verfahren zur Aktenübergabe und -einsicht beim Wechsel der Rechtsvertretung;
16. den Zugang zu allen Bundesasylzentren auch für nicht akkreditierte Organisationen;
17. den lückenlosen und unbedingten Zugang zu medizinischer Versorgung für alle asylsuchenden Personen während ihres Asylverfahrens;
18. den Zugang aller asylsuchenden Personen zur Asylsozialhilfe oder der ordentlichen Sozialhilfe während ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens.